Onlineveranstaltungsreihe - Begleitung der Arbeit der Expertenkommission zur Verbesserung des Mietrechts
Liebe Intreressierte des Netzwerks Mieten & Wohnen,
im September 2025 startete die von der aktuellen Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission zur Verbesserung des Mietrechts. 15 Expert*innen, teils aus den Verbänden (Vermieter*innen und Mieter*innenverbände), teils aus Wissenschaft und Verwaltung sollen bis Ende 2026 Vorschläge zur Verbesserung des Mietrechts entwerfen. Auf dem Programm stehen neben der Reform des § 5 WiStG, eine Bußgeldbewehrung der Mietpreisbremse und eine Harmonisierung der mietrechtlichen Vorschriften.
Das Netzwerk Mieten und Wohnen möchte die Kommission mit einer Onlineveranstaltungsreihe kritisch begleiten und Inhalte, die dort Thema sein sollen, diskutieren und nach Möglichkeit eigene Vorschläge präsentieren. Im Hinblick auf die Diversität unseres Netzwerkes wollen wir die jeweiligen Themen nicht nur juristisch, sondern auch wohnungspolitisch betrachten. Sie alle sind zu der Veranstaltung eingeladen, mitzudiskutieren und sich einzubringen. Für inhaltliche Anregungen sind wir offen.
2. Veranstaltung am 21.01.26, 19 Uhr
Update Dezember 2025
Die vom Bundesjustizministerium einberufene Expertenkommission zum Mietrecht hat ihre Arbeit aufgenommen und befasst sich aktuell mit der Reform des § 5 WiStG, also die bußgeldbewehrte Begrenzung überhöhter Mieten. Das nehmen wir, nach der ersten Veranstaltung am 20.11.25, zum Anlass, uns erneut mit dieser Vorschrift zu befassen und die Relevanz, die Notwendigkeit und die Verbesserungsbedarfe des § 5 WiStG mit Ihnen zu diskutieren.
Wie bedeutend ist die Vorschrift? Reden wir nur von vereinzelten Verstößen sogenannter schwarzer Schafe oder zeigen zahlreiche Mietpreisüberhöhungen dringenden Handlungsbedarf?
Wie aussagekräftig sind Datengrundlagen und Zahlen, auf die im Rahmen der Diskussion immer Bezug genommen wird? Und wie steht es um die Leistbarkeit der Mieten? Würden am Ende vor allem die Professorin am Kudamm oder der Chefarzt aus Blankenese von Mietenregulierungen profitieren?
Schließlich wollen wir den Blick auf konkrete Reformvorschläge für eine praxistaugliche Ausgestaltung des § 5 WiStG richten. Es wird darum gehen, ob die Senkung überhöhter Mieten besser der öffentlichen Verwaltung oder den Mietvertragsparteien auferlegt werden sollte, wie überhöhte Mieten abgeführt werden könnten und welche Umgehungsmöglichkeiten und Schlupflöcher verhindert werden müssen.
Somit laden wir ein zu unserer nächsten Onlineveranstaltung am Mittwoch, den 21.01.2026 um 19 Uhr:
Sie erwartet folgendes Programm:
- Daten, Zahlen und Stichproben – Was sind aussagekräftige und solide Bezugsgrößen und über welche Größenordnung reden wir bei Mietpreisüberhöhungen?
Sebastian Klöppel, Deutscher Städtetag, Köln - Mehr Regulierung oder weniger? Vor- und Nachteile aus ökonomischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive
Patrick Schreiner, Verdi, Berlin - Reform des § 5 WiStG, aber wie?
Benjamin Raabe, Rechtsanwalt Berlin
Anmeldung an raabe@jrr-berlin.de wird erbeten, wir lassen Ihnen den Link zukommen.
Die Veranstaltung wird aufgezeichnet.
Auftakt am 20.11.25, 19 Uhr
Die nächste Sitzung der Expert*innenkommission soll im Dezember 2025 stattfinden. Es soll schwerpunktmäßig um § 5 WiStG gehen.
Das Thema ist für uns damit gesetzt. Mit der Mietpreisüberhöhung hat sich das Netzwerk wiederholt beschäftigt.
Unsere Auftaktveranstaltung findet – online – am 20.11.2025 um 19 Uhr statt. Im Mittelpunkt wird die aktuelle Praxis zu § 5 WiStG und mögliche Reformvorschläge stehen. Vorab wollen wir uns über die Möglichkeiten und Grenzen so einer politiknahen Expertenkommission beschäftigen und hierzu eine Teilnehmerin der Expert*innen Gruppe zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen (Berlin) einladen und befragen.
Und so erwartet Sie am 20.11.2025 um 19 Uhr folgendes Programm:
- Wie arbeitet eine administrativ eingesetzte Expert*innenkommission?
Dr. Susanne Heeg, Frankfurt - § 5 WiStG: Die Verwaltungspraxis des Frankfurter Wohnungsamtes
Cathrin Schneider, Frankfurt - Reformvorschläge zu § 5 WiStG
RA Dr. Rainer Tietzsch, Berlin
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Raabe und NMuW